GEIST Container & Recycling GmbH

Kundeninformation zur separaten Ausweisung der CO₂-Bepreisung bestimmter Abfallarten

Hintergrund

Seit dem 1. Januar 2024 unterliegen in Deutschland bestimmte Abfallarten, die ganz oder teilweise in Abfallverbrennungsanlagen entsorgt oder verwertet werden, der gesetzlichen CO₂-Bepreisung. Rechtsgrundlage hierfür ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), mit dem die Bundesregierung die Reduktion von Treibhausgasemissionen fördert.

Bei der Verbrennung von Abfällen entstehen – ähnlich wie bei der Nutzung fossiler Brennstoffe – CO₂-Emissionen. Für diese Emissionen müssen die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen Emissionszertifikate erwerben.
Dabei werden ausschließlich die fossilen Anteile des Abfalls bepreist, die CO₂-Emissionen verursachen, biogene Anteile hingegen bleiben unberücksichtigt.

Ziel der CO₂-Bepreisung

Die CO₂-Bepreisung verfolgt das Ziel, eine klimafreundlichere Kreislaufwirtschaft zu fördern. Durch bewusste Abfalltrennung, die Reduzierung von Restabfällen sowie einer verstärkten Nutzung von Recyclingmöglichkeiten sollen Umweltbelastungen reduziert und gleichzeitig Kosten eingespart werden.

Transparente Ausweisung

Die seit 2024 anfallenden CO₂-Kosten wurden bislang unkompliziert in die jeweiligen Verwertungsgebühren integriert und waren somit im Gesamtpreis der Verwertungsgebühren enthalten.

Da jedoch zunehmend separate CO₂-Kostenaufstellungen, beispielsweise für Umwelt- und Nachhaltigkeitsberichte, erforderlich sind, werden wir ab dem 1. Januar 2026:

  • die Kosten für die Abfallverwertung und
  • die CO₂-Bepreisung

transparent und getrennt in der jeweils gültigen Preisstufe der entsprechenden Abfallsorte ausweisen.

Diese Änderung dient ausschließlich der besseren Nachvollziehbarkeit und Zuordnung der Kosten und stellt keine zusätzliche Gebühr dar. Lediglich die jeweils gültigen Kosten für die zu erwerbenden CO₂ Emissionszertifikate werden entsprechend angepasst und ausgewiesen.

Die künftig separate Ausweisung der CO₂-Kosten ermöglicht Ihnen eine:

  • bessere interne Kostenzuordnung
  • transparente Darstellung in Umwelt- und Nachhaltigkeitsberichten
  • fundiertere Bewertung von Einsparpotenzialen durch Abfallvermeidung und Recycling

Betroffene Abfallarten und fossile Anteile

Die CO₂-Bepreisung basiert ausschließlich auf dem fossilen Anteil der jeweiligen Abfallart. Zur Berechnung werden sogenannte Standardwerte für den fossilen Anteil herangezogen, die bundesweit einheitlich angewendet werden. Biogene Anteile des Abfalls sind nicht Bestandteil der CO₂-Bepreisung.

Nachfolgend sind die relevanten Abfallarten (AVV) mit den jeweils angesetzten fossilen Anteilen aufgeführt:

AVV-
Nummer
Abfallbezeichnung Standartwert
biogener Anteil
Heizwertbezogener
Emissionsfaktor
17 09 04 Bau- und Abbruchabfälle 48,9 % 51,1 %
15 01 06 Gemischte Verpackungen 48,9 % 51,1 %
20 03 01 Siedlungs-/Gewerbeabfälle 53,5 % 46,5 %
20 03 07 Sperrmüll 60,3 % 39,7 %
17 02 01 Holz AII 95,0 % 5,0 %
15 01 03 Holzverpackungen 90,0 % 10,0 %
17 02 04* Altholz AIV 90,0 % 10,0 %

Hinweis zur Berechnung

Die fossilen Anteile dienen als Berechnungsgrundlage für die CO₂-Kosten, die im Rahmen der Abfallverwertung entstehen. Die tatsächliche Höhe der CO₂-Bepreisung ergibt sich aus:

  • dem fossilen Anteil der jeweiligen Abfallart
  • dem heizwertbezogenen Emissionsfaktor
  • der entsorgten bzw. verwerteten Menge
  • dem jeweils gültigen Preis für CO₂-Zertifikate gemäß BEHG

Was bedeutet „fossiler Anteil“?

Der fossile Anteil beschreibt den Teil eines Abfalls, der aus nicht-erneuerbaren, fossilen Materialien besteht, wie zum Beispiel Kunststoffen oder synthetischen Stoffen auf Erdölbasis.

Bei der CO₂-Bepreisung wird ausschließlich dieser fossile Anteil berücksichtigt, da bei seiner Verbrennung zusätzliches CO₂ freigesetzt wird. Biogene Bestandteile (z. B. Holz, Papier oder andere organische Materialien) gelten als klimaneutral und fließen nicht in die CO₂-Berechnung ein.

Um eine bundesweit einheitliche und nachvollziehbare Berechnung sicherzustellen, werden für jede Abfallart standardisierte Durchschnittswerte für den fossilen Anteil angesetzt. Diese Standardwerte bilden die Grundlage für die Ermittlung der CO₂-Kosten im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG).

Für Rückfragen oder weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner:
Tobias Geist (M.Sc.)

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