GEIST Container & Recycling GmbH

Fragen und Antworten

Befestigter Untergrund:

Der geplante Containeraufstellplatz muss tragfähig und eben sein.

 

Ausreichend Rangierfläche:
Der Container wird heckseitig abgesetzt (Absetzcontainer) oder abgerollt (Abrollcontainer). Daher muss genügend Platz für den LKW, den Rangierraum und den Container vorhanden sein.

 

Durchfahrtshöhe beachten:
Achten Sie auf Hindernisse wie Bäume, Äste oder Leitungen, die den LKW bei der Zufahrt zum Containerabstellort behindern können. Eine Durchfahrtshöhe von mindestens 3,80 Metern ist erforderlich.

 

Durchfahrtsbreite prüfen:
Hecken, Zäune oder andere Engstellen dürfen die Zufahrt nicht blockieren.
Das Fahrzeug hat eine Breite von 2,55 Metern. Zusätzlich wird ausreichend Rangierraum benötigt.

 

Abstellplatz:
Das Grundstück bzw. die Fläche, auf der ein Container abgestellt werden soll, muss Eigentum des Bestellers sein oder es muss eine ausdrückliche Erlaubnis des Eigentümers vorliegen.

 

Öffentlicher Abstellplatz:
Wenn Sie beabsichtigen, einen Container auf öffentlichem Grund zu stellen, benötigen Sie eine Stellplatzgenehmigung der zuständigen Behörde (Gemeinde- oder Stadtverwaltung).
Auf deren Webseite finden Sie in der Regel auch das entsprechende Formular zur Genehmigungsbeantragung.

 

Nachbarn informieren:
Wenn der LKW auf das Grundstück eines Nachbarn fahren muss, benötigen Sie vor der Anlieferung die Einverständnis des betroffenen Nachbarn.
Ohne Einverständnis fahren wir nicht auf oder über fremdes Eigentum.

Für eine reibungslose Containerbestellung werden folgende Informationen vorab benötigt:

  • Name und Adresse des Auftraggebers
  • Adresse, an der der Container benötigt wird
  • Ausreichend Vorlaufzeit:
    In der Regel sind zwei bis drei Tage vor der geplanten Anlieferung ausreichend.
    In Ausnahmefällen ist auch eine kürzere Vorlaufzeit möglich – die Voraussetzungen zur Containeranlieferung müssen jedoch in jedem Fall erfüllt sein.
  • Welche Containergröße oder Containerart wird benötigt?
    Bitte beachten Sie, dass nicht alle Containerarten für alle Abfälle geeignet sind. Nähere Informationen hierzu finden Sie im nächsten Bereich.
  • Welchen Abfall möchten Sie entsorgen?
  • Welche Gesamtmenge an Abfall möchten Sie entsorgen?
  • Ist der Abfall mit Gefahrstoffen kontaminiert oder sind gefährliche Bestandteile enthalten?
  • Bitte beachten Sie, dass aufgrund unseres Managementsystems bei Neukunden die Bezahlung nur per Vorkasse möglich ist. Diese orientiert sich an der Containergröße sowie Abfallsorte und kann vorab per Überweisung oder bei Containeranlieferung in bar bezahlt werden. Die Verrechnung erfolgt nach der Containerabholung und der Verwiegung des Abfalls bei der anschließenden Rechnungserstellung.

Ein Container kann auf folgenden Wegen bestellt werden:

Wichtig: Egal auf welchem Weg ein Container bestellt wird – folgende Informationen sind zwingend erforderlich:

  • Abfallsorte
  • Containergröße
  • Name
  • Mailadresse
  • Telefonnummer
  • Ansprechpartner für Rückfragen
  • Adresse, an der der Container gestellt werden soll
  • Rechnungsadresse (falls abweichend)

Die Abholung des Containers kann bereits bei der Bestellung mit angemeldet werden oder – nach erfolgter Beladung – auf Abruf erfolgen.

Welche Containergröße bestellt werden kann, ist vom zu entsorgenden Abfallstoff abhängig. Nicht jeder Container ist für alle Abfallstoffe geeignet.

Die bewährte Standardgröße für private Entsorgungen beträgt bei Absetzcontainern 5, 7 oder 10 m³, wahlweise mit oder ohne Deckel*.
Offene Container für Privatentsorgungen haben Ablauflöcher im Boden, sodass eventueller Regen abfließen kann.

Aufgrund des spezifischen Gewichts der Abfälle in Verbindung mit den zulässigen Fahrzeuggesamtgewichten ist die Containergröße für viele Abfallstoffe begrenzt.

Für schwere Materialien wie z. B. mineralischen Bauschutt, Beton oder Erde beträgt die maximal bestellbare Containergröße 7 m³ – wahlweise mit normaler oder niedriger Ladekante, sodass Sie den Container mithilfe von Hilfsmitteln (Diele/Gerüstboden) mit einem Schubkarren befahren können.

 

*Bei voluminösen Abfällen wie Sperrmüll, Altholz oder ähnlichen Abfällen sind Deckelcontainer ungeeignet.
Diese Container haben eine kleinere Einfüllöffnung und eine höhere Schüttkante. Das erschwert die Beladung und kann bei der Entladung zu Problemen führen, da sich das Material im Container verkanten und die Schüttfähigkeit verhindern kann.

Deckelcontainer sind besonders geeignet für:

  • gemischte Bauabfälle
  • leichte Materialien wie Papier oder Folie
  • kleinvolumige Haushaltsabfälle
  • sonstige gemischte Abfälle

Hinweis zur Beladung eines Containers

  • Das zulässige Füllgewicht darf nicht überschritten werden.
  • Der Abfall darf die Containerkante nur unwesentlich überragen.
  • Genaue Hinweise zur Beladung erhalten Sie bei der Containeranlieferung vom Fahrer des LKW.

Eine Überladung (Volumen oder Gewicht) hat zur Folge, dass der Container nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung sowie anderer rechtlicher Regelungen nicht transportiert werden darf.

In diesem Fall:

  • kann der Container nicht abgeholt werden
  • es entsteht eine kostenpflichtige Leerfahrt
  • eine erneute Anfahrt ist notwendig
  • der Containerbefüller muss die Überladung zuvor rückgängig machen

Eine transparente und faire Abrechnung ist uns wichtig und fest in unserer Unternehmensphilosophie verankert.
Dies gilt für alle Abfälle oder Wertstoffe, die Sie über uns verwerten.

Unsere Leistungsbereiche Logistik und Abfallverwertung werden getrennt berechnet.
So erhalten Sie in jedem Fall eine transparente und nachvollziehbare Rechnung bzw. Gutschrift über unsere Leistungen.

Pauschalpreise, die sich nicht am Gewicht orientieren (wie sie von vielen Wettbewerbern angeboten werden), bieten wir bewusst nicht an.

Der Grund:
Bei solchen Pauschalmodellen bezahlen Kunden mit geringem Gewicht je Entsorgungsvorgang im Verhältnis zu anderen Vorgängen zu viel und finanzieren damit indirekt Kunden mit, die eine Übermenge an Gewicht in den Container einfüllen.

Damit ein Abrechnungssystem fair und dauerhaft tragfähig ist, orientiert es sich – wie in der gängigen Praxis im Großhandel und im gewerblichen Bereich – an der Abrechnung nach Gewicht.

Wenn ein Container mangels Platz auf einer öffentlichen Straße oder einer sonstigen öffentlichen Fläche (Fußweg, Gehweg, Parkplatz, Parkbucht, Wendeplatte, Verkehrsweg  abgestellt werden muss, sind einige wichtige Punkte zu beachten. In der Regel ist dafür eine Genehmigung der zuständigen Behörde (z. B. Straßenverkehrsbehörde oder dem  Ordnungsamt) erforderlich. Der Container darf den Verkehr nicht behindern oder anderweitig negativ beeinflussen und muss so aufgestellt werden, dass Fußgänger, Radfahrer und Einsatzfahrzeuge sicher passieren können. Außerdem ist auf eine ausreichende Sicherung und Kennzeichnung zu achten, zum Beispiel durch reflektierende Markierungen oder Warnbaken, insbesondere bei schlechter Sicht. Je nach Gemeinde können zusätzliche Auflagen gelten, etwa zur Dauer der Aufstellung, zu Parkflächen oder zu Haftungsfragen. Es empfiehlt sich daher, die lokalen Vorschriften frühzeitig zu prüfen.

In der Regel ist bei Abstellung auf einer Straße die Straßenverkehrsbehörde zuständig und bei Abstellung auf einer gemeindeeigenen Fläche (z.Bsp. Parkplätze etc.) die jeweilige Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Welche Genehmigung ist erforderlich?

  1. Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßengesetz Baden-Württemberg (§ 16 StrG)
    – Die Benutzung des öffentlichen Straßenraums über den Gemeindegebrauch hinaus (z. B. durch einen Container) ist eine sogenannte Sondernutzung und bedarf einer Erlaubnis. Das regelt das Straßengesetz des Landes Baden-Württemberg

  2. Verkehrsrechtliche Anordnung / Ausnahmegenehmigung nach der StVO (§ 45/46 StVO)
    – Parallel zur Sondernutzungserlaubnis beantragt man häufig eine verkehrsrechtliche Anordnung oder Ausnahmegenehmigung, damit die Nutzung der Straße rechtlich abgesichert und ggf. Verkehrszeichen angeordnet werden können.

Wie läuft das Genehmigungsverfahren ab?

  • Zuständige Behörde:
    Je nach Straße und Lage entscheidet meist die Straßenverkehrsbehörde oder Straßenbaubehörde der Gemeinde bzw. des Landratsamts über die Erlaubnis und die verkehrsrechtliche Anordnung.

  • Antragstellung:
    Du musst einen Antrag stellen (schriftlich, persönlich oder online), in dem du u. a. Standort, Dauer und Größe des Containers angibst. Meist sind auch Lagepläne, Skizzen oder Verkehrszeichenpläne Teil der Unterlagen.

  • Absicherung des Verkehrsraums:

Bitte beachten Sie das unsere Container mit der erforderlichen Warnmarkierung (rot-weiße retroreflektierende Aufkleber) bereits versehen sind, falls Diese im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden sollen. Dies müssen Sie bereits bei der Containerbestellung angeben. Zudem benötigen wir eine Kopie der Stellplatzgenehmigung bzw. Erlaubnis der Behörde da ansonsten eine Abstellung eines Container im öffentlichen Raum leider nicht möglich ist.

Zusätzlich geforderte Signaleinrichtungen der Behörde als Auflagen wie z. Bsp. Ampelanlagen, Warnbaken, Schutzzäune, Warnlichter etc. werden von uns NICHT geliefert. Diese können Sie sich über örtliche Bauunternehmen, Bauhöfe oder externe Dienstleister der Verkehrssicherung besorgen.